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1. Die Höhe der Steuer für einen Hund nach § 2 Abs. 1 beträgt Euro 47,72
2. Der Mehrbetrag für das Halten eines jeden weiteren Hundes nach § 2 Abs. 2 beträgt Euro 47,72
€ 5,00 für die Hundemarke je Tier.
Mit Gesetz vom 21.11.2019, LGBl. Nr. 5/2020, wurde das Landes- Polizeigesetz in wesentlichen Punkten novelliert.
Neue Bestimmungen über die Hundehaltung:
Um entlaufene, ausgesetzte oder zurückgelassene Hunde auf ihre Halterinnen einfacher, rascher und effizienter zurückführen zu können, wurde die Kennzeichnung und Registrierung von Hunden vorgeschrieben. Seit 1.1.2010 müssen alle in Österreich gehaltenen Hunde lt. BGBl. I Nr. 35/2008 gechipt und beim Bundesministerium für Gesundheit registriert sein. Für Welpen gilt diese Bestimmung spätestens ab dem 3. Lebensmonat. Der Mikrochip hat die Größe eines Reiskorns und wird an der linken Halsseite des Hundes implantiert. Dieser Eingriff ist vergleichbar mit einer Impfung. Mit einem speziellen Lesegerät kann die 15-stellige Nummer abgelesen werden. Die Meldung erfolgt entweder über den Tierarzt oder über die Bezirkshauptmannschaft. Ab Juli 2010 ist vorgesehen, dass Tierhalter direkt ihre Daten in die Heimtierdatenbank eingeben können. Die Chippflicht ersetzt nicht die Anmeldung beim Gemeindeamt! Halter/innen von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck am Gemeindeamt angemeldet werden. Die Abmeldung eines Hundes (Tod, Umzug, Weitergabe) muss ebenfalls mitgeteilt werden. Solange die Meldung nicht erfolgt ist, besteht die Abgabenpflicht weiter. Die Hundemarken sind weiterhin verpflichtend! Bei der Anmeldung des Hundes am Gemeindeamt erhalten die Hundebesitzer/innen eine Hundemarke mit einer Nummer. Die Hundemarke muss am Halsband des Hundes angebracht werden, wenn der Hund sich außerhalb des Hauses befindet. Achtung: der Mikrochip ist kein Ersatz für die Hundemarke!